Bibliotheks- und Benutzungsordnung
Bibliotheks- und Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek der Fachhochschule Dortmund
Die Fachhochschule hat aufgrund der §§ 2 Absatz 4 Satz 1, 29 Absatz 2, 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG vom 16.09.2014 -GV.NRW S.547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), folgende Bibliotheks- und Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek erlassen:
§ 1 Allgemeines
1) Die Hochschulbibliothek ist eine Betriebseinheit der Fachhochschule Dortmund.
(2) Die Hochschulbibliothek dient als öffentliche wissenschaftliche Bibliothek mit eng begrenzter Archivfunktion vorrangig der Forschung, der Lehre und dem Studium an der Fachhochschule Dortmund. Darüber hinaus stehen die Dienstleistungen der Hochschulbibliothek auch anderen Bürger*innen zu beruflicher und persönlicher Information und Weiterbildung offen.
(3) Das zwischen dem/ der Benutzer*in und der Hochschulbibliothek bestehende öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis wird durch diese Benutzungsordnung geregelt.
(4) Die Anerkennung der Benutzungsordnung erfolgt durch Betreten der Hochschulbibliothek oder durch Nutzung ihrer Dienstleistungen. Die Benutzungsordnung kann von jedermann eingesehen werden, wird auf Wunsch ausgehändigt und veröffentlicht.
§ 2 Gliederung der Hochschulbibliothek
Die Hochschulbibliothek befindet sich an den folgenden Standorten:
a) Emil-Figge-Str. 44 (Fachbereiche Architektur, Informatik, Angewandte Sozialwissenschaften, Wirtschaft)
b) Sonnenstraße 96 (Fachbereiche Informations- und Elektrotechnik, Maschinenbau)
c) Max-Ophüls-Platz 2 (Fachbereich Design).
§ 3 Bibliotheksleitung
(1) Die Leitung der Hochschulbibliothek obliegt einem/r hauptamtlichen Leiter*in.
(2) Der/ Die Leiter*in der Hochschulbibliothek wird vom Rektorat der Fachhochschule bestellt. Auf Vorschlag des/ der Leiters*in bestellt das Rektorat eine/n stellvertretende/n Leiter*in.
(3) Der/ Die Leiter*in der Hochschulbibliothek ist Vorgesetzte*r der Bediensteten der Bibliothek.
(4) Dem/ Der Leiter*in obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Hochschulbibliothek,
- Unterrichtung der zuständigen Hochschulgremien über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Hochschulbibliothek,
- Aufstellung des Budgets der Hochschulbibliothek sowie die sachgemäße Verwaltung der zugewiesenen Mittel,
- Mitwirkung bei Personalangelegenheiten der Bibliotheksmitarbeiter*innen in ihrer bzw. seiner Eigenschaft als Vorgesetzte*r,
- Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes der Hochschulbibliothek.
(5) Der/ Die Leiter*in der Hochschulbibliothek ist gehalten, die Bibliothek betreffende Beschlüsse der zuständigen Hochschulgremien zu beachten bzw. durchzuführen.
§ 4 Richtlinien der Erwerbung
(1) Die Hochschulbibliothek erwirbt nur solche Medien, die für Zwecke der Lehre, des Studiums, der Forschung und Entwicklung, der künstlerisch-gestalterischen Aufgaben und der Weiterbildung der an der Fachhochschule Dortmund vertretenen Fachrichtungen benötigt werden.
(2) Die Hochschulbibliothek erwirbt nicht:
a) Medien für persönliche Handapparate, die das Budget der Hochschulbibliothek über Gebühr beanspruchen,
b) Medien, die älter als fünf Jahre sind. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung. Eine zeitweise Bereitstellung dieser Medien in der Fachhochschule Dortmund über die elektronische Fernleihe bleibt hiervon unberührt,
c) Lehrmittel,
d) Bedienungsanleitungen, Warenkataloge, sowie populärwissenschaftliche und schöngeistige Literatur oder vergleichbare Medien, sofern sie nicht Gegenstand von Lehre, Studium und Forschung sind,
e) Medien, die im Handel zu einem Preis von weniger als 10,00 EURO erhältlich sind.
(3) Die Hochschulbibliothek unterstützt andere Hochschuleinheiten bei der Erwerbung von Medien aus deren Etatmitteln.
(4) Die in den Bestand der Hochschulbibliothek übernommenen Medien werden nach den Vorschriften dieser Bibliotheks- und Benutzungsordnung ausgeliehen.
(5) Vorschläge zur Anschaffung von Medien können von allen Benutzerinnen und Benutzern der Hochschulbibliothek gemacht werden.
§ 5 Zulassung zur Benutzung der Hochschulbibliothek
(1) Die Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule Dortmund haben einen Anspruch auf Zulassung zur Benutzung.
(2) Studierende und Beschäftigte der Fachhochschule Dortmund nutzen die FHCard als Bibliotheksausweis.
(3) Andere Personen können gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses zur Benutzung zugelassen werden. Die Hochschulbibliothek kann von diesem Personenkreis die Vorlage einer Anmeldebestätigung der zuständigen Einwohnermeldebehörde verlangen. Die Zulassung minderjähriger Personen bedarf der Zustimmung eines/r gesetzlichen Vertreters*in, sofern die betreffende Person nicht Mitglied oder Angehöriger bzw. Angehörige der Hochschule ist.
(5) Behörden, Vereine und Gesellschaften haben in ihrem Antrag auf Zulassung eine/n Bevollmächtigte*n zu benennen, auf die/den der Bibliotheksausweis ausgestellt wird und die/der zur Entleihung von Medien befugt ist.
(7) Die Einhaltung der Bestimmungen des Urheberrechts obliegt dem/der Benutzer*in.
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden nach den Gegebenheiten der Bereichsbibliotheken von der Leiter*in der Hochschulbibliothek im Benehmen mit den jeweiligen Dekan*innen festgelegt.
(2) Die Bereichsbibliotheken können im Benehmen mit den jeweiligen Dekan*innen vorübergehend geschlossen werden, wenn dies zur Revision, Inventur oder aus anderen zwingenden Gründen erforderlich ist.
(3) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und Ankündigung auf der Homepage der Bibliothek bekannt gegeben.
§ 7 Pflichten der Benutzer*innen
(1) Jede/r Benutzer*in ist verpflichtet, dem Bibliothekspersonal auf Verlangen mitgeführte Medien, den Inhalt von Rucksäcken, Taschen u. ä. und ihren bzw. seinen Bibliotheksausweis vorzulegen. Im Übrigen ist den Anweisungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten.
(2) Gepäckstücke, Schirme, andere größere Gegenstände, Getränke in nicht fest verschließbaren Behältnissen und Nahrungsmittel sowie Tiere dürfen nicht in die Bibliotheksräume mitgenommen werden.
(3) Nähere Bestimmungen für die Benutzung der Schließfachanlage am jeweiligen Standort erlässt der/die Leiter*in der Hochschulbibliothek.
(4) In allen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen der Hochschulbibliothek, insbesondere in den Lesesaalbereichen, ist Ruhe zu bewahren. Telefonieren ist untersagt.
(5) Der/die Benutzer*in verpflichtet sich, ihr/sein der Hochschulbibliothek gemeldetes EMail-Konto regelmäßig zu überprüfen und in ihrem/seinem E-Mail-Konto stets genügend Speicherplatz freizuhalten, damit sie/ihn Nachrichten der Hochschulbibliothek erreichen sowie ihre/seine Email-Adresse ggf. zu aktualisieren.
(6) Die in § 5 Abs. 3 bis 4 genannten Personengruppen verpflichten sich ferner, die Hochschulbibliothek über eine Änderung ihrer Postanschrift zu informieren.
§ 8 Ausleihe
(1) Mit Ausnahme der unter Abs. 2 genannten Medien stehen alle Medien zur Benutzung außerhalb der Bibliothek zur Verfügung (Ausleihe).
(2) Von der Benutzung außerhalb der Bibliotheksräume sind ausgenommen:
- der letzte gebundene Jahrgang und lose Hefte von Zeitschriften,
- Loseblattwerke,
- Lieferungswerke,
- sehr wertvolle Werke,
- Werke, die der besonderen Schonung bedürfen,
- Tafel- und Mappenwerke,
- Semesterapparate,
- sonstige Medien, welche die Bibliotheksleiterin oder der Bibliotheksleiter für nicht ausleihbar erklärt (Präsenzbestand).
(3) Zur Ausleihe muss ein Identitätsnachweis nach § 5 vorgelegt werden.
(4) Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden. Sobald das gewünschte Werk bereitliegt, wird der/ die Vorbesteller*in benachrichtigt. Wird ein vorgemerktes Medium nicht innerhalb von sieben Öffnungstagen ab Versendung der Benachrichtigung abgeholt, so kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen.
(5) Auskunft darüber, wer ein Medium entliehen oder eine Vormerkung beantragt hat, wird aus Datenschutzgründen nicht erteilt.
(6) Spätestens mit Ablauf der Leihfrist gem. § 9 ist das entliehene Medium zurückzugeben. Ist die Leihfrist abgelaufen, fallen auch ohne vorherige Mahnung die in der Gebühren- und Entgeltordnung der Fachhochschulbibliothek Dortmund bezeichneten Gebühren an (s. a. § 10). Die Rücksendung entliehener Medien per Post ist zulässig. Das Risiko des Versandes trägt der/ die Entleiher*in
(7) Solange ein/e Benutzer*in der Rückgabepflicht nicht nachkommt oder geschuldete Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht entrichtet hat, sollen an sie oder ihn keine weiteren Medien ausgeliehen werden. Eine automatische Sperre tritt ein, wenn die geschuldeten Gebühren die Grenze von 30, 00 EURO überschreiten. Für Benutzer*innen, die nicht Hochschulmitglieder und -angehörige sind, beträgt diese Grenze 10,00 EURO.
(8) Nähere Bestimmungen über die Benutzung der Hochschulbibliothek und die Ausleihe erlässt der/die Bibliotheksleiter*in.
(9) Zu wissenschaftlichen Zwecken benötigte Werke, die am Ort nicht vorhanden sind, können im Leihverkehr der deutschen Bibliotheken bestellt werden (Fernleihe). Die bei der Inanspruchnahme der Fernleihe gem. Leihverkehrsordnung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 19.09.2003 in der Fassung vom 10.10.2008) in der jeweils gültigen Fassung anfallenden Auslagen sind zu erstatten. Personen, die nicht Hochschulmitglieder oder -angehörige sind, sind nicht zugelassen.
§ 9 Leihfristen
(1) Die Leihfristen (inkl. Verlängerungsmöglichkeiten von Leihfristen) der Bibliothek werden von der Bibliotheksleitung festgelegt. Die Leihfristen für den Bibliotheksbestand gemäß § 8 Absatz 1 sowie alle weiteren Formalitäten des Bestell- und Ausleihvorgangs werden auf den Internetseiten der Hochschulbibliothek und durch Aushang bekannt gegeben. In jedem Fall endet die Leihfrist mit der Beendigung des Benutzungsverhältnisses.
(2) Zu Revisionszwecken können alle ausgeliehenen Medien auch vor Ablauf der festgelegten Fristen von der Bibliothek zurückgefordert werden.
(3) Menschen mit Behinderung und dadurch bedingten erheblichen Beeinträchtigungen können gesonderte Ausleihbedingungen eingeräumt werden.
(4) Bei Überschreitung der Leihfrist werden Gebühren aufgrund der Gebühren- und Entgeltordnung der Fachhochschulbibliothek Dortmund in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Die Gebühren fallen unabhängig von Mahnungen an. Ist erfolglos gemahnt worden, kann gegen den/die säumige/n Benutzer*in Verwaltungszwang nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen angewendet werden.
§ 10 Gebühren und Auslagen
(1) Die Benutzung der Hochschulbibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei. Anfallende Kosten (Porto, Kopier- oder Druckkosten u.a.) sind zu erstatten.
(2) Im Übrigen, insbesondere im Fall des § 9 Absatz 4, gelten die Bestimmungen der Gebühren- und Entgeltordnung der Fachhochschulbibliothek Dortmund.
§11 Maßnahmen zur Durchsetzung der Bibliotheks- und Benutzungsordnung
(1) Wer gegen diese Bibliotheks- und Benutzungsordnung verstößt, dort rechtswidrige Handlung, insbesondere Verstöße gegen Urheberrecht und Jugendschutzgesetz, begeht oder in anderer Weise die Ordnung der Bibliothek stört, kann vorübergehend oder dauerhaft von der Benutzung durch den/die Bibliotheksleiter*in ausgeschlossen oder in der Benutzung beschränkt werden. Die Dauer des Ausschlusses oder der Benutzungsbeschränkung richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.
(2) Die/der der Betroffene ist vorher anzuhören.
(3) Die aus der Benutzung erwachsenen Pflichten bleiben bestehen.
§12 Haftung
(1) Die Obhut über mitgebrachte Wertsachen und andere Gegenständen gehört nicht zu den Aufgaben der Hochschulbibliothek. Die Hochschulbibliothek haftet nicht für deren Verlust bzw. die Beschädigung.
(2) Mit der Ausleihverbuchung und der Aushändigung des Mediums an den/ die Benutzer*in ist der Ausleihvorgang vollzogen. Der/ Die Entleiher*in haftet von diesem Zeitpunkt bis zur Rückgabe für das Medium. Für verloren gegangene oder beschädigte Medien hat der/ die Benutzer*in Ersatz zu beschaffen oder die Reparaturkosten zu übernehmen. Zusätzlich fallen Verwaltungsgebühren gemäß Gebühren- und Entgeltordnung der Fachhochschulbibliothek Dortmund an.
§ 13 Datenverarbeitung
(1) Die Hochschule erhebt von Benutzer*innen die personenbezogenen Daten, die zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich sind. Die erhobenen Daten dürfen zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgabe von der Hochschule gespeichert, verändert und manuell und elektronisch genutzt werden. Hier können externe Dienstleister mitwirken.
(2) Es werden insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet: Name, Geschlecht, Email, Privat- und /oder Dienstadresse, Telefonnummer (n), Zuordnung (Fachbereich, Zentrale Einheit, Verwaltung, TU Dortmund, Sonst. Extern), FH Kennung, Bibliotheksnummer, ausgeliehene Medien.
(3) Die erhobenen Daten dürfen innerhalb der Hochschule übermittelt werden, wenn dies für die Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Beim Empfänger dürfen diese Daten gespeichert und genutzt werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Eine regelmäßige Übermittlung erfolgt, innerhalb des Dezernats VI – Hochschul-IT, an den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) sowie die Bibliothek zum Zwecke der dort jeweils von den Studierenden in Anspruch genommenen IT- und anderen Dienstleistungen. Es werden folgende Daten übermittelt: Matrikelnummer, Nachname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, Studiengang, Fachbereich, Datum der Exmatrikulation, Benutzername, Initialpasswort, E-Mail, Telefon, Bibliotheksausweisnummer. Das Initialpasswort wird nur innerhalb des Dezernats VI – Hochschul-IT- übermittelt.
(4) Daten von Personen, die ihren Status als Mitglieder oder Angehörige der Fachhochschule Dortmund verlieren, werden zu Beginn des zweiten auf den Statusverlust folgenden Kalenderjahres gelöscht. Daten von Personen, die weder Mitglieder noch Angehörige sind, werden zu Beginn eines Kalenderjahres gelöscht, wenn diese Personen in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren weder Medien entliehen noch Vormerkungen vorgenommen haben.
(5) Es gelten die Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW).
§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Bibliotheks- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen - Verkündungsblatt - der Fachhochschule Dortmund in Kraft.
Dortmund, den 04.01.2023
Der Rektor
der Fachhochschule Dortmund
Prof. Dr. Wilhelm Schwick
Quelle: Amtliche Mitteilungen, Verkündigungsblatt, 44. Jahrgang, Nr. 2, 04.01.2023
Gebührenordnung
Gebühren- und Entgeltordnung der Fachhochschulbibliothek Dortmund vom 11. Juni 2015 (Bibliotheksgebührenordnung)
Die Fachhochschule hat aufgrund des §§ 2 Abs. 4 Satz 1, 29 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 Hochschulabgabenverordnung 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157) zuletzt geändert durch Artikel 13 des Hochschulzukunftsgesetzes folgende Gebühren- und Entgeltordnung der Fachhochschulbibliothek erlassen:
§ 1 Grundsatz
(1) Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei.
(2) Für die im Folgenden bestimmten Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung werden Gebühren, Kosten und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Leihfristüberschreitung
(1) Die bei Leihfristüberschreitung zu berechnende Gebühr je Medieneinheit wird mit Überschreitung der Leihfrist fällig und beträgt:
- bis zu 10 Kalendertagen: 2,00 €
- bis zu 20 Kalendertagen: 5,00 €
- bis zu 30 Kalendertagen: 10,00 €
- bis zu 40 Kalendertagen: 20,00 €.
Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums beträgt die Gebühr je entliehener Medieneinheit und Kalendertag 2,00 €.
(3) Die Überschreitung der Leihfrist von mehr als 40 Kalendertagen oder die Überschreitung der Frist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums von 10 Kalendertagen gilt als Nichtrückgabe im Sinne von § 3.
§ 3 Verlust, Beschädigung, Nichtrückgabe
Bei Nichtrückgabe, Verlust oder Beschädigung von Medien oder Teilen von Medien werden die tatsächlichen Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten sowie eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Verwaltungsgebühr wird zuzüglich der Gebühr nach § 2 und neben den Kosten für Reparatur, Ersatz oder dem Wertersatz erhoben und beträgt 25,00 €.
§ 4 Ersatz des Bibliotheksausweises
Für die Zweitausstellung eines verloren gegangenen oder beschädigten Bibliotheksausweises wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.
§ 5 Fernleihe
Für die Bestellung von Medien im Wege der Fernleihe wird eine Auslagenpauschale erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Leihverkehrsordnung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 19.09.2003 in der Fassung vom 10.10.2008) in der jeweils gültigen Fassung und entsprechenden Regelungen der Landesregierung.
§ 6 Schließfachgebühren
(1) Wird die Nutzungsdauer der Kurzzeitschließfächer überschritten, fällt eine Aufwandspauschale in Höhe von 2 € an.
(2) Bei Überschreitung der Nutzungsdauer der Langzeitschließfächer fallen folgende Gebühren an:
- bis zu 10 Kalendertagen: 2,00 €,
- bis zu 20 Kalendertagen: 5,00 €,
- bis zu 30 Kalendertagen: 10,00 €,
- bis zu 40 Kalendertagen: 20,00 €.
§ 7 Entgelte für sonstige Dienstleistungen
Die Entgelte für sonstige Dienstleistungen, die die Bibliothek auf besondere Anforderung im Rahmen ihres Auftrags und ihrer Möglichkeiten erbringt, und für Auslagen, die der Bibliothek bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen entstehen, werden nach dem entstandenen Aufwand von der Bibliotheksleitung festgelegt, in einer gesonderten Aufstellung (Anlage 1 zu dieser Ordnung) bekannt gemacht und erhoben.
§ 8 Stundung, Ermäßigung und Erlass von Gebühren und Entgelten
Entstandene Gebühren können auf Antrag ausnahmsweise gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin / der Leiter der Bibliothek.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Gebühren- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen - Verkündungsblatt - der Fachhochschule Dortmund in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebühren- und Entgeltordnung der Hochschulbibliothek der Fachhochschule Dortmund vom 26. Mai 2010 (Amtliche Mitteilungen – Verkündungsblatt – der Fachhochschule Dortmund, 31. Jahrgang, Nr. 32 vom 17. Juni 2010) außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fachhochschule Dortmund vom 13.05.2015.
Dortmund, den 11.06.2015
Der Rektor
der Fachhochschule Dortmund
Prof. Dr. Schwick
Quelle: Amtliche Mitteilungen, Verkündigungsblatt, 36. Jahrgang, Nr.63, 15.06.2015
Anlage 1
Gem. § 6 der Gebühren- und Entgeltordnung der Fachhochschulbibliothek Dortmund vom 03. Februar 2010 werden Entgelte für die folgenden Dienste erhoben:
- Bearbeitungsentgelt für die Räumung eines Schließfaches: 5,00 €
- Entgelt für die Ersatzbeschaffung einer Schließfach-Chipkarte nach Verlust: 10,00 €
- Nutzungsentgelt für die Langzeitschließfächer: 5,00 € (180 Kalendertage)
Die Gebühren für die Überschreitung der Nutzungsdauer eines Langzeitschließfaches richten sich nach den in § 2 angegebenen Sätzen.
Schließfachordnungen
PC-Benutzungsordnung
Hinweise für die Nutzung der EDV-Arbeitsplätze und des Internets in der Hochschulbibliothek der Fachhochschule Dortmund
1. Das Angebot
- Die Fachhochschulbibliothek bietet in ihren Räumen Angehörigen der Fachhochschule Dortmund EDV-Arbeitsplätze mit kostenfreiem Internetzugang.
- Die Arbeitsplätze stehen ausschließlich für Zwecke von Forschung, Lehre und Studium zur Verfügung.
- Für die Internetnutzung ist eine Anmeldung erforderlich, die über die Benutzernummer des Bibliotheksausweises und das persönliche Passwort erfolgt.
- Neben dem Internetbrowser stehen auf den EDV-Arbeitsplätzen Programme zur Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationserstellung und Grafikbearbeitung zur Verfügung.
- Die Speicherung von Dokumenten auf externe Speichermedien mit USB-Anschluss ist möglich.
2. Beachtung strafrechtlicher und urheberrechtlicher Bestimmungen
- Die Benutzer*innen verpflichten sich, die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des Straf- und Jugendschutzgesetzes, zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen weder rechtswidrige noch sonst gewaltverherrlichende, pornographische oder diskriminierende Informationen oder Darstellungen zu nutzen oder zu verbreiten.
- Für Verstöße, insbes. gegen Urheberrechts-, Lizenzrechts- und Copyrightbestimmungen, haftet die Benutzerin/der Benutzer.
3. Missbrauch des Angebots, Benutzerhaftung
- Bei Verdacht auf Missbrauch des Angebots hat die Benutzerin/der Benutzer sich auf Verlangen auszuweisen (Bibliotheksausweis). Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
- Bei Missbrauch des Angebots kann die Benutzerin/der Benutzer ganz oder zeitweise von der Nutzung ausgeschlossen werden.
- Die Veränderung oder Manipulation von Hard- oder Software an den EDV-Arbeitsplätzen ist verboten. Die Kosten für die Beseitigung diesbezüglich entstandener Schäden trägt die Benutzerin/der Benutzer.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass insbesondere im Internet Daten oft ungesichert übermittelt werden. Bedenken Sie dies, wenn Sie Dienste nutzen wollen, bei denen persönliche Daten, Kreditkarteninformationen, Bankverbindungen oder Passwörter abgefragt werden.
Dortmund, 02.09.2008