Gründe für eine Einstufungsprüfung
Nach dem Ergebnis der Prüfung erwerben die Bewerberinnen und Bewerber die Berechtigung, ihr Studium in einem ihrem Kenntnisstand entsprechenden Abschnitt des angestrebten Studienganges zu beginnen.
Da die Zulassung zur Einstufungsprüfung das Vorliegen der Qualifikationsvoraussetzungen nach § 49 HG voraussetzt, kann bei Fehlen der Hochschulreife im Sinne von § 49 Abs. 1 bis 4 HG zunächst die Zugangsprüfung im Sinne der „Ordnung für den Zugang von berufliche qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern zum Studium an der Fachhochschule Dortmund“ bei erfolgreicher Zulassung absolviert werden.
Im Falle des Bestehens der Zugangsprüfung kann in einem weiteren Schritt eine Einstufungsprüfung absolviert werden, wenn die Einstufung in ein höheres Fachsemester in Frage kommt.
Mit bestandener Einstufungsprüfung wird nicht die Zulassung zum Studium festgestellt. Hierfür ist ein gesonderter Zulassungsantrag zu stellen.
Die jeweiligen zulassungsrechtlichen Bestimmungen und die Regelungen über die Einschreibung bleiben durch die Regelungen über die Einstufungsprüfung unberührt. Auch der Nachweis einer besonderen studiengangbezogenen Vorbildung, praktischer Tätigkeiten, einer künstlerischen oder sonstigen Eignung, eines vorangegangenen qualifizierten Abschlusses oder von Sprachkenntnissen muss im Rahmen der dafür von den betreffenden Fachbereichen vorgesehenen Verfahren erbracht werden.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Einstufungsprüfung
Bewerbungsfristen und Prüfungstermine
Antrag auf Zulassung
Hinweise zum Zulassungsverfahren
Prüfungsinhalte der Einstufungsprüfung
Die Einstufungsprüfung setzt sich zusammen aus vom Prüfling auszuwählenden Prüfungsleistungen im Umfang der Anzahl der ECTS-Leistungspunkte, die bei Bestehen der Einstufungsprüfung eine Einstufung in mindestens das 2. Fachsemester ergeben würde.
Zur Berechnung des Semesters, in welches eingestuft werden muss, muss die Zahl, die sich aus der Multiplikation der Summe der durch die Einstufungsprüfung nachgewiesenen Leistungspunkte mit der Regelstudienzeit ergibt, durch das Gesamtvolumen der im jeweiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS-Leistungspunkten dividiert werden (§ 63a Abs. 4 HG).
Die Prüfungsinhalte, Form, Anforderungen, Bewertung und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung des angestrebten Studiengangs. Der Prüfling darf dabei auch Fächer auswählen, die nach Studienverlaufsplan in unterschiedlichen Fachsemestern des angestrebten Studiengangs platziert sind.
Der Fachbereich kann eine gesonderte Einstufungsprüfung konzipieren oder der Bewerberin/dem Bewerber anbieten, an einer Prüfung des laufenden Studienbetriebes teilzunehmen, soweit dies in organisatorischer Hinsicht möglich ist.
Ergebnis der Einstufungsprüfung und Wiederholung
Werden Prüfungsleistungen in geringerem Umfang bestanden, werden diese bei Aufnahme des Studiums im ersten Fachsemester auf Antrag angerechnet.
Über die bestandene Einstufungsprüfung sowie über bestandene Prüfungsleistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung wird eine Bescheinigung erteilt. Die Bescheinigung enthält die Noten der erbrachten Einzelleistungen, das im Rahmen der Einstufung erreichte Semester sowie die jeweils anzurechnenden Leistungen.
Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Über die nicht bestandene Prüfung wird seitens des Prüfungsausschusses ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.
Eine nicht bestandene Einstufungsprüfung für einen bestimmten Studiengang an der Fachhochschule Dortmund kann einmal wiederholt werden. Eine Anrechnung bestandener Teile der nicht bestandenen Einstufungsprüfung auf die Wiederholungsprüfung findet nicht statt.