Eine Bewerbung ist ohne den Nachweis einer Sprachprüfung möglich. Für die Einschreibung zum Studium muss das Deutsch-Sprachzeugnis aber vorgelegt werden können.
Auch Bewerber*innen mit einem deutschen Pass, die ihre Hochschulzugangsberechtigung außerhalb Deutschlands erworben haben, müssen diesen Sprachnachweis für die Einschreibung vorlegen!
Anerkannte Prüfungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit sind:
- Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit dem Gesamtergebnis DSH 2 oder DSH 3.
- Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit der Summe von mindestens „16“ in den vier Prüfungsteilen (dabei ist unerheblich, ob als Teilergebnis auch die Niveaustufe 3 erzielt wurde; wichtig ist, dass die Summe 16 beträgt).
- Prüfungsteil „Deutsch“ der erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung an einem deutschen staatlichen Studienkolleg oder einem deutschen privaten Studienkolleg, das staatlich anerkannt ist oder extern bei einer zuständigen Bezirksregierung.
- Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Stufe II (DSD II).
- telc Deutsch C1 Hochschule
- Goethe-Zertifikat C 2
Ausschließlich für die Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Design wird zusätzlich die nachstehend genannte Sprachprüfung anerkannt:
- Goethe-Zertifikat C1 (sowie die oben genannten Sprachprüfungen)
Befreiung von einer Deutschprüfung für alle Bachelor- und Masterstudiengänge:
- bei erfolgreichem Abschluss eines deutschsprachigen Gymnasiums im Ausland (Unterrichtssprache Deutsch),
- bei erfolgreichem Abschluss einer mindestens 2-jährigen beruflichen Ausbildung in Deutschland
Ein Antrag auf Befreiung von der Sprachprüfung kann gestellt werden, wenn ein abgeschlossenes Germanistikstudium nachgewiesen werden kann.
Bitte beachten Sie:
Unterlagen werden seitens der Fachhochschule Dortmund regelmäßig auf Echtheit überprüft. Anträge werden bei Bekanntwerden einer Fälschung abgelehnt. Bei einer Kenntnis nach Einschreibung werden Studierende gem. § 51 Hochschulgesetz NRW exmatrikuliert. Das Fälschen und/oder Einreichen unechter Dokumente ist eine Straftat und kann als Urkundenfälschung gem. § 267 Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.